Definition CE-Kennzeichnung
Mit der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller oder Inverkehrbringer, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Rechtsvorschriften für deren Anbringung festgelegt sind.
Die Geschichte mit der CE-Kennzeichnung kommt von den Coptern und hat für unser Einsatzgebiet (A1 und A3) keine Relevanz. Unsere Modellflugzeuge kommen nicht fix und fertig aus der Schachtel sondern müssen im Normalfall zumindest noch komplettiert werden,
d.h.: Anlageneinbau, Motoreinbau, Montage von Seitenleitwerk und/oder Höhenleitwerk, …
Sie werden somit als Eigenbauten gehandelt und brauchen deshalb in der Unterkategorie A1 und A3 keine CE-Kennzeichnung.
Ausgenommen davon:
Für die ganz wenigen vollkommen betriebsfertigen uLfzg (Flugmodelle) zitiere ich noch die EU-Verordnung
Artikel 20
Besondere Bestimmungen für den Einsatz bestimmter UAS in der „offenen“ Kategorie
UAS-Arten im Sinne des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ), die der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 nicht genügen und die nicht privat hergestellt sind, dürfen unter den folgenden Bedingungen weiter betrieben werden, sofern sie vor dem 1. Juli 2022 in Verkehr gebracht wurden:
a) in Unterkategorie A1 nach Teil A des Anhangs, sofern das unbemannte Luftfahrzeug, einschließlich Nutzlast, eine höchstzulässige Startmasse von weniger als 250 g hat;
b) in Unterkategorie A3 nach Teil A des Anhangs, sofern das unbemannte Luftfahrzeug, einschließlich Nutzlast, eine höchstzulässige Startmasse von weniger als 25 kg hat.
Ab 1.Juli 2022 müssen dann diese vollkommen betriebsfertigen Flugmodelle, die man aus der Schachtel heraus betreiben kann, ein CE-Pickerl tragen.
Zusatzinformationen:
Unterteilung der „offenen Kategorie“ in
A1 … Der Betrieb von Flugmodellen mit einer maximalen Masse von 250g in der Nähe von Menschen und auch der Überflug von unbeteiligten Personen ist erlaubt (der Gesetzgeber ist der Auffassung, dass hier kein Gefährdungs-potential vorhanden ist).
A3 … Der Betrieb von Flugmodellen bis zu einer maximalen Masse von 25kg darf nur fernab von Wohn-, Industrie-, Gewerbe- und Erholungsgebieten durchgeführt werden. Die Gefährdung von unbeteiligten Personen ist untersagt (da der Betrieb fernab von Menschen durchgeführt wird, ist der Gesetzgeber der Meinung, dass nur ein geringes (kein) Gefährdungspotential vorhanden ist).
Dr. Wolfgang Schober