In einem Gebirgsland wie Österreich wird der Hangflug naturgemäß von den Modellpiloten sehr oft und gerne betrieben. Wenn das Einverständnis des Grundstückseigentümers vorhanden ist, waren dem Vergnügen eigentlich keine Grenzen gesetzt. Lediglich die maximale Flughöhe war bis zum Jahr 2020 mit 150 m über Grund einzuhalten. Wenn man Richtung Tal fliegt, konnte das bei steil abfallenden Hängen zu einem Problem werden, denn schnell hatte man hier die 150 m Flughöhe über Grund überschritten.
Mit dem Inkrafttreten der EU-Verordnung 947-2019 am 31.12.2020 ist nun auch der Hangflug in die neue Gesetzeslage mit eingeschlossen. Die Zustimmung des Grundstückseigentümers muss natürlich nach wie vor gegeben sein um den Hangflug nach den Regeln der „offenen Kategorie“ durchzuführen. Die Eckpfeiler sind hier:
- Maximale Flughöhe 120m vom nächstgelegen Punkt der Erdoberfläche
- Maximal 25 kg Abfluggewicht
- 150 m Abstand zu Wohn-, Industrie-, Gewerbe- und Erholungsgebieten
- Unbeteiligte Personen dürfen nicht gefährdet werden.
150 m Abstand zu Wohn- oder Erholungsgebieten kann den Hangflug natürlich etwas einengen, was dem Sicherheitsgedanken der EASA geschuldet ist. Dass unbeteiligte Personen nicht gefährdet werden dürfen ist ein kein neues Prinzip und dieser Grundsatz gilt solange es den Modellflug gibt.
Die Europäische Modellflieger Union (EMFU) konnte aber eine substanzielle Vergünstigung für den Hangflug erreichen:
Segelflugmodelle mit einem maximalen Abfluggewicht von 10 kg dürfen bis zu 120 m über den Standort betrieben werden egal wie weit man in Richtung Tal fliegt. Damit ist das eingangs geschilderte Problem vom Tisch. Für Hangflugmodelle von 10 bis 25 kg Abfluggewicht hat sich die Situation gegenüber früher verschlechtert, da nun nur mehr 120 anstatt der 150 m Flughöhe der Geländekontur folgend zur Verfügung stehen. Damit ist gegenüber früher der „Konturenflug“ um 30 m Flughöhe abgesenkt worden.

In der Grafik fliegen die grün markierten Segelflugmodelle im legalen Bereich, während sich das rot unterlegte Flugmodell außerhalb des gesetzlichen Rahmens bewegt.
Textauszug aus der EU-VO:
TEIL A
UAS-BETRIEB IN DER KATEGORIE „OFFEN“ UAS.OPEN.010
Allgemeine Bestimmungen
(1) Der UAS-Betrieb in der Kategorie „offen“ ist abhängig von den Betriebsbeschränkungen, den Anforderungen an den Fernpiloten und die technischen Anforderungen an das UAS in die drei Unterkategorien A1, A2 und A3 unterteilt.
(2) Beginnt bei einem UAS-Betrieb der Flug des unbemannten Luftfahrzeugs von einer natürlichen Erhebung im Gelände oder über einem Gelände mit natürlichen Erhebungen, ist das unbemannte Luftfahrzeug in einem Abstand von 120 m vom nächstgelegenen Punkt auf der Erdoberfläche zu halten. Die Messung des Abstands ist an die geografischen Merkmale des Geländes, wie Ebenen, Hügel oder Berge, anzupassen.
(3) Fliegt ein unbemanntes Luftfahrzeug in einem horizontalen Abstand von 50 m zu einem künstlichen Hindernis, das höher als 105 m ist, kann die höchstzulässige Höhe des UAS-Betriebs auf Antrag der für das Hindernis zuständigen Stelle um bis zu 15 m über der Höhe des Hindernisses erhöht werden.
(4) Abweichend von Nummer 2 können unbemannte Segelflugzeuge mit einer MTOM, einschließlich Nutzlast, von weniger als 10 kg in einem Abstand von über 120 m vom nächstgelegenen Punkt auf der Erdoberfläche geflogen werden, sofern das unbemannte Segelflugzeug zu keiner Zeit in einer Höhe von über 120 m über dem Fernpiloten geflogen wird.
Dr. Wolfgang Schober