Rechtliche Situation für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen (UAS) – Stand: 26.10.2021
Mit 31.12.2020 ist die EU-Verordnung 947 / 2019 in Kraft getreten. Damit wird der Flugbetrieb für unbemannte Luftfahrzeuge (UAS) neu geregelt. Dieses enge Korsett ist für Drohnen sicher richtig, jedoch hat die EU-Kommission erkannt, dass Flugmodelle einen Sonderstatus einnehmen. Es wurde in der Verordnung deshalb der nun schon oft zitierte Artikel 16 verankert, der Flugmodellvereinen bzw. Flugmodellvereinigungen einen Spielraum gewährt.
- Flugmodellbetrieb auf der „grünen Wiese“:
Seit dem 31.12.2020 darf der Flugbetrieb nur nach der „offenen Kategorie“ durchgeführt werden. Dabei sind 4 Randbedingungen einzuhalten:
- max. 25 kg Abfluggewicht
- max. 120 m Flughöhe
- 150 m Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten
- Es dürfen keine unbeteiligten Personen gefährdet werden.
Die Registrierungspflicht des Betreibers, die Kennzeichnungspflicht der unbemannten Luftfahrzeuge und die Ablegung eines Kompetenznachweises des Piloten ist verpflichtend.
2. Flugmodellbetrieb auf “gemeldeten Modellflugplätzen”:
Bis 31.12.2022 darf der Flugbetreib auf gemeldeten Modellflugplätzen in der gewohnten Weise durchgeführt werden. Eine Ausnahme ist die Flughöhe die derzeit noch 150 m über Grund beträgt, die aber nach in Kraft treten der Novelle zu den Luftverkehrsregeln auf 120 m abgesenkt werden wird.
Verpflichtend ist auch die Registrierung des Betreibers und die Kennzeichnungspflicht der Flugmodelle (wie unter Punkt 1). Der Kompetenznachweis ist in der Übergangsfrist auf gemeldeten Modellflugplätzen noch nicht erforderlich.
Derzeit gültige Bescheide zur Flughöhenüberschreitung behalten bis zum Auslaufdatum weiterhin ihre Gültigkeit.
3. Zukunft der Modellflugplätze und der dort erlaubten Flughöhen
Der Artikel 16 ist in der EU-Verordnung verankert und wird in Österreich mit 01.11.2021 umgesetzt.
DI Christian Faymann, MA